Ein deutscher Online-Shop braucht mindestens fünf Pflichttexte: Impressum, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular, Preis- und Versandangaben nach PAngV sowie – faktisch unverzichtbar – AGB. Wer B2C verkauft, muss seit dem 19. Juni 2026 zusätzlich einen Widerrufsbutton bereitstellen; die Hinweispflicht auf die EU-Streitschlichtungsplattform ist dagegen seit deren Abschaltung im Juli 2025 entfallen.
Rechtstexte sind der Teil des Shop-Aufbaus, den fast jeder Händler zu spät angeht – meistens dann, wenn die erste Abmahnung im Briefkasten liegt. Dabei ist die Pflichtliste überschaubar und ändert sich seltener, als das Marketing vieler Rechtstext-Anbieter suggeriert. Was sich ändert, sind Details: eine neue Schaltfläche hier, eine gestrichene Verlinkung dort. Genau diese Details sind es, die Wettbewerber und Abmahnvereine prüfen.
Die fünf Pflichtbausteine im Überblick
1. Impressum
Die Anbieterkennzeichnung steht seit Mai 2024 nicht mehr im Telemediengesetz, sondern in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Inhaltlich hat sich nichts geändert: Name und Anschrift des Unternehmens, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, E-Mail-Adresse und ein zweiter schneller Kontaktweg, Registergericht und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden. Bei erlaubnispflichtigen Berufen kommen Aufsichtsbehörde und Kammer dazu.
Zwei Fehler tauchen in der Praxis immer wieder auf. Erstens: ein Postfach statt einer ladungsfähigen Anschrift. Zweitens: das Impressum liegt zwar auf der Website, ist aber vom Checkout aus nicht mit zwei Klicks erreichbar. Beides ist angreifbar. Verlinken Sie das Impressum im Footer jeder Seite – auch im Bestellprozess, wenn Ihr Shopsystem dort ein reduziertes Layout ausspielt.
2. Datenschutzerklärung
Die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO sind kein Textbaustein, sondern eine Beschreibung Ihrer tatsächlichen Datenverarbeitung. Ein Shop, der Google Analytics, einen Newsletter-Dienst, ein Trusted-Shops-Widget und einen Zahlungsdienstleister einbindet, braucht zu jedem dieser Punkte eine Passage mit Zweck, Rechtsgrundlage, Empfängern und Speicherdauer.
Mein Standpunkt dazu: Die Datenschutzerklärung ist der einzige Rechtstext, den ein Generator nur zu 70 Prozent erledigen kann. Die restlichen 30 Prozent sind Inventur. Legen Sie eine simple Tabelle an – Tool, Anbieter, Datenkategorie, Serverstandort, Auftragsverarbeitungsvertrag ja/nein – und pflegen Sie diese Tabelle bei jedem neuen Plugin. Wer das nicht tut, hat nach zwei Jahren Shop-Betrieb eine Erklärung, die die halbe Realität abbildet.
3. Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular
Verbraucher haben im Fernabsatz 14 Tage Widerrufsrecht. Die Belehrung muss vor Vertragsschluss zur Verfügung stehen und nach der Bestellung auf einem dauerhaften Datenträger – in der Regel per E-Mail – bestätigt werden. Das Muster-Widerrufsformular gehört zwingend dazu; es fehlt in erstaunlich vielen Shops.
Wer die Belehrung fehlerhaft oder gar nicht erteilt, verlängert die Widerrufsfrist erheblich. Das ist kein theoretisches Risiko: Es bedeutet, dass Kunden Monate nach dem Kauf noch zurücktreten können. Ebenso wichtig ist die Frage, wer die Rücksendekosten trägt – tragen soll sie der Kunde, muss das ausdrücklich in der Belehrung stehen, sonst zahlt der Händler.
4. Preisangaben und Versandinformationen
Die Preisangabenverordnung verlangt Endpreise inklusive Umsatzsteuer und aller Preisbestandteile, den Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten mit Verlinkung auf die Details sowie bei Waren nach Gewicht, Volumen oder Länge den Grundpreis. Der Grundpreis ist einer der häufigsten Abmahngründe im Lebensmittel-, Kosmetik- und Getränkehandel – und er wird von Shopsystemen oft nur dann korrekt berechnet, wenn die Füllmenge sauber als Attribut gepflegt ist.
Seit 2022 gilt außerdem: Bei Rabattwerbung müssen Sie den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben. Ein durchgestrichener „UVP“ reicht dafür nicht.
5. AGB
AGB sind rechtlich nicht vorgeschrieben – praktisch aber der einzige Ort, an dem Sie Vertragsschluss, Lieferfristen, Eigentumsvorbehalt und Zahlungsmodalitäten selbst gestalten. Ohne AGB gilt das Gesetz, und das Gesetz ist an vielen Stellen händlerunfreundlicher, als die meisten annehmen. Wichtig: Die AGB müssen im Bestellprozess wirksam einbezogen werden, also abrufbar und speicherbar sein.
Was 2025 und 2026 dazugekommen ist
Der Widerrufsbutton seit 19. Juni 2026
Der neu gefasste § 356a BGB verpflichtet Unternehmer, die Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen, zu einer Widerrufsschaltfläche. Die Anforderungen sind konkret: Der Button muss während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Beschriftet wird er mit „Vertrag widerrufen“ oder einer eindeutig gleichbedeutenden Formulierung. Nach Eingabe der nötigen Angaben braucht es eine zweite Funktion – „Widerruf bestätigen“ – und anschließend eine unverzügliche Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, die Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit dokumentiert.
Für Shop-Betreiber heißt das zweierlei: Die Widerrufsbelehrung muss angepasst werden, und der Shop braucht technisch eine Widerrufsfunktion mit Bestätigungsseite und automatischer Mail. Reine Textanpassung genügt nicht.
Die OS-Plattform ist Geschichte
Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Der Link auf ec.europa.eu/consumers/odr gehört seitdem aus Impressum, AGB und Bestellbestätigungen entfernt – ein toter Link ist im schlimmsten Fall selbst irreführend. Nicht entfallen ist die Informationspflicht aus § 36 VSBG: Wer mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigt, muss weiterhin angeben, ob er zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet ist.
GPSR und Barrierefreiheit
Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt seit dem 13. Dezember 2024 und verlangt bei jedem Angebot Angaben zum Hersteller inklusive Anschrift und elektronischer Kontaktadresse, gegebenenfalls zur verantwortlichen Person in der EU, Produktidentifikatoren sowie Warnhinweise – und zwar sichtbar auf der Produktdetailseite, nicht versteckt im PDF. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz greift seit dem 28. Juni 2025 für den elektronischen Geschäftsverkehr an Verbraucher; Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Beides sind keine klassischen „Rechtstexte“, verlangt wird aber Textarbeit an der Produktseite.
Verpackungsgesetz: die Pflicht, die keine Textpflicht ist
Wer als Erstinverkehrbringer verpackte Ware an private Endverbraucher verschickt, muss sich vor dem ersten Versand im Verpackungsregister LUCID registrieren und die Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren. Die Registrierung ist kostenlos und dauert Minuten; das Fehlen ist ein Vertriebsverbot und abmahnfähig. Betroffen sind ausdrücklich auch Versandkartons, Füllmaterial und Klebeband – nicht nur die Produktverpackung.
Generator, Kanzlei oder selbst schreiben?
Es gibt drei Wege, und jeder hat einen Preis. Kostenlose Generatoren decken Impressum und einfache Datenschutzerklärungen ab, halten aber keine Aktualisierung nach. Abo-Anbieter mit Update-Service und Abmahnschutz liegen im niedrigen bis mittleren zweistelligen Monatsbereich; die genauen Konditionen unterscheiden sich stark, ein Blick in die aktuellen Preislisten der Anbieter lohnt sich. Eine individuelle Erstellung durch eine Kanzlei ist der teuerste Weg und für Standardshops selten nötig – sinnvoll wird er bei Abo-Modellen, digitalen Inhalten, Marktplatz-Konstruktionen oder Verkäufen ins EU-Ausland.
Meine Empfehlung nach Jahren im Handel: Ein Abo mit Update-Service ist für die meisten Shops die richtige Wahl, weil das Risiko nicht in der Ersterstellung liegt, sondern im Nachziehen bei Gesetzesänderungen. Der Widerrufsbutton hat das gerade wieder gezeigt – wer seine Texte 2023 einmal erstellen ließ und seitdem nicht angefasst hat, arbeitet heute mit drei veralteten Bausteinen.
Praktische Reihenfolge für den Shop-Start
- Unternehmensdaten und Rechtsform klären, Impressum aufsetzen.
- Tool-Inventur anlegen, Auftragsverarbeitungsverträge einholen, dann Datenschutzerklärung erstellen.
- Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular und Widerrufsbutton im Shopsystem einrichten und testen – inklusive Bestätigungsmail.
- AGB einbinden und die Checkbox im Checkout korrekt konfigurieren.
- Preisdarstellung prüfen: Endpreis, Versandkosten-Link, Grundpreis, 30-Tage-Bestpreis.
- LUCID-Registrierung und Systembeteiligung abschließen.
- GPSR-Angaben in die Produktdatenpflege aufnehmen.
Wer diese Reihenfolge einhält, hat den rechtlichen Teil in ein bis zwei Arbeitstagen erledigt. Wie sich das in den Gesamtaufwand eines Shop-Projekts einfügt, zeigt unser vollständiger Leitfaden zum Aufbau eines Online-Shops; die Kostenseite haben wir in Was kostet ein Online-Shop wirklich? aufgeschlüsselt.
Häufige Fragen
Brauche ich AGB, wenn ich nur wenige Artikel verkaufe?
Pflicht sind sie nicht. Ohne AGB gelten aber ausschließlich die gesetzlichen Regeln, etwa zum Gefahrübergang und zu Zahlungsfristen. Für jeden Shop mit regelmäßigem Umsatz sind AGB deshalb sinnvoll.
Reicht es, die Rechtstexte im Footer zu verlinken?
Für Impressum und Datenschutzerklärung ja, solange sie von jeder Seite aus mit wenigen Klicks erreichbar sind. Widerrufsbelehrung und AGB müssen zusätzlich im Bestellprozess einbezogen und dem Kunden nach Vertragsschluss dauerhaft zur Verfügung gestellt werden.
Was passiert bei einer Abmahnung?
In der Regel folgt eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung plus Kostennote. Unterschreiben Sie nichts ungeprüft – vorformulierte Erklärungen sind oft zu weit gefasst und binden über Jahre. Anwaltliche Prüfung ist hier fast immer günstiger als die spätere Vertragsstrafe.
Gelten die Pflichten auch beim Verkauf über Marktplätze?
Ja. Amazon, eBay oder Otto stellen die Infrastruktur, die Anbieterkennzeichnung und Widerrufsinformation bleiben aber Ihre Pflicht. Die Plattformen bieten dafür eigene Felder – diese müssen gepflegt und aktuell gehalten werden.
Muss ich meine Rechtstexte übersetzen, wenn ich ins Ausland verkaufe?
Sobald Sie sich gezielt an Verbraucher in einem anderen Land richten, greifen dessen Verbraucherschutzvorschriften. Eine reine Übersetzung genügt dann nicht – die Texte müssen inhaltlich an das jeweilige Recht angepasst werden.
Wie oft sollte ich die Texte prüfen?
Mindestens einmal jährlich sowie immer dann, wenn Sie ein neues Tool, einen neuen Zahlungsdienstleister oder ein neues Vertriebsmodell einführen. Bei Abo-Anbietern übernimmt der Update-Service die gesetzlichen Änderungen, die Tool-Inventur bleibt Ihre Aufgabe.


